Ärztliche Atteste sind kein „Freibrief“

München, 30.11.2021

AttestHintergrund

Bei vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUBs) kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Zweifel an der behaupteten Erkrankung des Mitarbeiters bestehen, etwa weil die AUBs regelmäßig den Zeitraum direkt vor oder nach Wochenenden und Urlauben betreffen, weil sie rückdatiert werden oder weil ein Mitarbeiter zuvor offen angekündigt hat, sich „krankschreiben“ zu lassen (z.B. nach einem abgelehnten Urlaubsantrag). So schutzlos, wie sich viele Arbeitgeber in diesen Konstellationen fühlen, sind sie allerdings gar nicht. Begründete Zweifel an der Erkrankung können den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nämlich erschüttern und den Arbeitgeber berechtigen, das Gehalt des Mitarbeiters für den betreffenden Zeitraum einzubehalten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht („BAG“) in einer aktuellen Entscheidung vom 8. September 2021 (AZ: 5 AZR 149/21) noch einmal bestätigt.

Entscheidung

In dem betreffenden Fall kündigte die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis und legte dem Arbeitgeber eine auf den gleichen Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde, datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Behauptung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Mitarbeiterin abdecke. Demgegenüber macht die Mitarbeiterin geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Während die Vorinstanzen der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Kranschreibung gerichteten Zahlungsklage stattgegeben hatte, gab das BAG dem Arbeitgeber recht:

Die Darlegung der konkreten Umstände der Krankschreibung hätten den Beweiswert der AUB erschüttert. Es wäre dann die Aufgabe des Mitarbeiters gewesen, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes (nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht), zu führen. Dem sei die Mitarbeiterin hier aber nicht hinreichend konkret nachgekommen.

Auswirkungen für die Praxis

Einmal mehr hat sich gezeigt, dass die Ohnmacht, der sich viele Arbeitgeber in Konstellationen dieser Art ausgesetzt sehen, unbegründet ist. Die AUB ist kein Freibrief. Es lohnt sich oft, einen genaueren Blick auf die Begleitumstände einer Erkrankung und der in diesem Zusammenhang vorgelegten AUB zu werfen, weil begründete Zweifel an einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit den Beweiswert einer AUB erschüttern können. Sicher hätte die Mitarbeiterin auch in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, ihre Arbeitsunfähigkeit durch Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen oder durch weiteren Tatsachenvortrag zu beweisen. Wenn tatsächlich aber keine Erkrankung bestand oder etwa für die Krankschreibung auf persönliche Kontakte zurückgegriffen wird, wird sich der Mitarbeiter gut überlegen (müssen), ob er den beteiligten Arzt tatsächlich in den Rechtsstreit mit einbezieht, um seiner prozessualen Darlegungs- und Beweislast zu genügen.

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