Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hatte am 28. August 2014 (5 Sa 1251/13) über die Rechtmäßigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu entscheiden. Die ordentliche Kündigung erfolgte "zum nächstmöglichen Termin". Das Kündigungsschreiben enthielt weder die Angabe des Beendigungsdatums, noch einen Hinweis auf die anzuwendende Kündigungsfrist.
Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Es wies darauf hin, dass eine Kündigung ausreichend bestimmt sein müsse. So müsse der Empfänger der Kündigungserklärung ohne Weiteres erkennen können, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Diese Erkennbarkeit hat das Gericht im konkreten Fall verneint. Denn es wurde im Kündigungsschreiben weder der Beendigungstermin genannt noch wurde Bezug genommen auf die maßgebliche Kündigungsfrist. Im Ausgangsfall kamen überdies tarifliche Kündigungsregelungen zur Anwendung. Aufgrund der Unbestimmtheit der Kündigungserklärung sei die Kündigung als solche unwirksam.
Praxisrelevanz
Fallstricke eine vergleichsweise einfache Kündigungserklärung in sich birgt. Für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ist es regelmäßig erforderlich, entweder das Beendigungsdatum ausdrücklich mitzuteilen, oder aber auf die anwendbare Norm zur Bestimmung der Kündigungsfrist zu verweisen (z.B. Gesetz oder Arbeitsvertrag).
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf steht im Widerspruch zum Urteil des BAG vom 10. April 2014, weshalb ein Revisionsverfahren vor dem BAG anhängig ist. Unabhängig von dessen Ausgang ist jedoch für die betriebliche Praxis dringend zu empfehlen, im Kündigungsschreiben auf die anzuwendende Kündigungsfrist bzw. das Beendigungsdatum hinzuweisen. Folgende Musterformulierung bietet sich an:
"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich nach Maßgabe der auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren [gesetzlichen/vertraglichen/tariflichen] Kündigungsfrist. Dies ist nach unseren Berechnungen der [Beendigungsdatum]."
Sollte das Beendigungsdatum vom Arbeitgeber unzutreffend berechnet worden sein, so ließe sich immer noch im Wege der Umdeutung das zutreffende Kündigungsdatum bestimmen.