Sehr geehrte Damen und Herren,
der dritte Newsletter des Jahres 2014 beschäftigt sich zunächst mit Aufklärungspflichten des Arbeitsgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Anlass ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zur Verbesserung seiner Altersversorgung hinzuweisen.
Des Weiteren gehen wir einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf den Grund, wonach eine Krankenschwester nicht arbeitsunfähig krank ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht während der Nacht beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, dem Arbeitnehmer Arbeit in Tagschicht zuzuweisen. Ferner beschäftigen wir uns mit einer wichtigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Praxis: Konkret ging es um die Frage, ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied gerade wegen der Eigenschaft als Betriebsrat verlängert werden muss oder nicht. Schließlich setzen wir uns mit Urteilen zur Kündigung in Elternzeit sowie - ein weiteres Mal - zu Fragen des dreijährigen Vorbeschäftigungsverbotes bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen auseinander.