Zur Haftung des Admin-C für Namensverletzungen durch Domainnamen (BGH Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik)

07.02.2012

[] Nach einer aktuellen Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2011 kann der sog. Admin-C einer Domain nur bei Vorliegen besonderer Umstände aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Löschung der Domain in Anspruch genommen werden, wenn die Domain Rechte Dritter verletzt.

Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) für eine Domain ist gemäß Ziffer VIII Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien der Bevollmächtigte des Domaininhabers in Bezug auf die Domain. Der Admin-C wird insbesondere dann relevant, wenn der Domaininhaber selbst keinen (Wohn-)Sitz in Deutschland besitzt, da jedenfalls der Admin-C eine zustellfähige Anschrift in Deutschland besitzen muss.

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb die Klägerin unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" einen (Online-)Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter der Domain www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Die Domain war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft angemeldet worden. Als Admin-C war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit Anwaltsschreiben an den Admin-C und forderte diesen zur Löschung der Domain auf. Die Domain wurde daraufhin gelöscht. Die Klägerin verlangte sodann auf dem Klageweg vom Admin-C die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Anspruch auf Abmahnkostenerstattung:

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kann gegen den Admin-C nur bestehen, wenn die Abmahnung des Admin-C berechtigt war. Dies ist der Fall, wenn nicht nur gegen den Domaininhaber selbst, sondern auch gegen den Admin-C ein Anspruch auf Löschung der Domain besteht. Die Vorinstanz hatte diese Frage verneint. Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Keine generelle Störerhaftung des Admin-C:

Ein Domain-Löschungsanspruch gegen den Admin-C kann sich in derartigen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten) ergeben. Der Bundesgerichtshof betrachtet jedoch allein die Stellung als Admin-C nicht per se als ausreichend, um eine Störerhaftung zu bejahen, sondern verlangt das Vorliegen besonderer Umstände. Denn die Funktion des Admin-C sei im Grundsatz auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Vorliegen besonderer Prüfpflichten des Admin-C:

Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, erst ermöglicht.

Im Streitfall hatte sich der Admin-C gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin der Domain generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders der Domain keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.

Unter diesen Voraussetzungen nimmt der BGH eine Pflicht des Admin-C an, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. Wenn der Admin-C diese Prüfpflicht verletzt, haftet er als Störer und hat für die Löschung der rechtsverletzenden Domain einzustehen.

Fazit

Unter bestimmten Umständen treffen den Admin-C recht weitgehende Verpflichtungen im Hinblick auf namens- oder markenrechtsverletzende Domainnamen. Der Betroffene, der durch eine Domain in seinen Namens- oder Markenrechten verletzt wird, wird sich wegen eines Löschungsanspruchs natürlich vor allem dann an den Admin-C und nicht an den Domaininhaber selbst wenden, wenn letzterer im Ausland sitzt. (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 127/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16/09)

Dr. Katharina Landes

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