[] Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.03.2010 begeht ein gewerblicher Verkäufer einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 474, 475 BGB, wenn der Verkäufer auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
SACHVERHALT
Der Beklagte war als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert und bot dort ein gebrauchtes Telefon unter Ausschluss der Gewährleistung zum Kauf an. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen eBay-Benutzerkennung.
Die Klägerin hat den Beklagten sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der BGH ging - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar in seinem Angebot darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte diesen Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und auch keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben konnten (siehe hierzu auch BGH Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04 – NJW 2005, 1045; OLG Hamm Urteil vom 28.02.2008, 4 U 196/07 – MMR 2008, 469).
Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen solchen Gewährleistungsausschluss aber wegen §§ 474, 475 BGB (Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bei Käufen von Unternehmern) nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellte daher einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat.
Zugleich hat der BGH damit die Streitfrage positiv entschieden, ob auch Mitbewerber neben Verbänden (Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsverbände etc.) gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln (z.B. in AGB) vorgehen können.
FAZIT
Ein eBay-Angebot richtet sich im Zweifel auch an Verbraucher, was einen Gewährleistungsausschluss erschwert. Hierauf ist bei der Gestaltung von eBay-Angeboten in Zukunft besonders zu achten.