"Das Schuldverschreibungsgesetz ermöglicht die Änderung von Anleihebedingungen aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen der Gläubiger in- und außerhalb der Sanierungssituation. Damit erlaubt es die nachträgliche Vertragsanpassung ohne die individuelle Zustimmung eines jeden Anlegers hierzu."
Unsere Anwältin Kristina Riedel hat zusammen mit Co-Autor Matthias Möller die folgenden Paragraphen kommentiert:
- Vorbemerkung zu §§ 7 und 8
- § 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
- § 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen Kommentierungen