Fachbeitrag
Schon lange vor der Einführung möglicher virtueller Haupt- und Gesellschafterversammlungen im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber im Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) erstmals und bis dahin ohne gesetzliches Vorbild geregelt, dass Anleihegläubiger Beschlüsse fassen können, ohne dass hierzu eine Gläubigerversammlung stattfinden muss.
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