In der vergangenen Woche ist ein Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 30. Januar 2026 bekannt geworden, der in der Energiebranche seitdem kontrovers diskutiert wird.
Der Gesetzentwurf soll den aktuell geltenden Rechtsrahmen für Netzanschlussverfahren in Deutschland grundlegend reformieren, um den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden.
Dies wird mit den bereits seit längeren bestehenden Anforderungen an den Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze durch die Elektrifizierung der Wärmeversorgung (Wärmewende) und den Ausbau der E-Mobilität im Verkehrssektor (Verkehrswende) begründet. Hinzugekommen sei in den vergangenen Jahren die massive Anzahl an Batteriespeicherprojekten. Allein die aktuelle Anzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern überfordere die Netzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verzeichneten Anfragen für ca. 250 GW Batteriekapazität, während auf Verteiler- und Übertragungsnetzebene zusammen Anträge im Umfang von etwa 400 GW eingereicht worden seien. Dabei sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil dieser Projekte realisiert werde.
Bei Netzanschlusskapazitäten handele es sich um ein knappes Gut. Neben EE-Anlagen und konkurrierten aktuell Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikations-netze und weitere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehle derzeit die rechtliche Möglichkeit, einzelne Netzanschlussbegehren zu priorisieren bzw. depriorisieren und besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Anlagenzubau besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Zwar seien beim Netzausbau in den vergangenen Jahren große Fortschritte erzielt worden. Trotzdem bestünden weiterhin „systematische Herausforderungen und Hemmnisse“ die zu langen Realisierungsdauern von acht bis zwölf Jahren beim Netzausbau führen. Da der Netzausbau nicht mit dem Zubau der erneuerbaren Energien in den letzten Jahren schritthalten könne, führe dies in engpassbelasteten Gebieten zu hohen Redispatch-Kosten und volkswirtschaftlichen Nachteilen.
Priorisierung von Netzanschlussvorhaben
Im Netzanschlussrecht gilt bisher das sog. "Windhundprinzip", bei dem der zeitliche Eingang des Antrags entscheidend ist. Eine inhaltliche Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben nach Qualitätskriterien ist nur derzeit – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots – rechtlich unzulässig.
Der Referentenentwurf des BMWE sieht vor, dass mit § 17b EnWG-RefE ein neues System zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren eingeführt wird. ÜNB können danach im Rahmen ihrer Verfahren nach § 17a EnWG-RefE Maßgaben für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorsehen. Die Neuregelung soll den Netzbetreibern erstmals einen klaren rechtlichen Rahmen geben, um Netzanschlussbegehren nach sachlichen Kriterien zu gewichten und so eine effizientere Nutzung der knappen Netzressourcen zu ermöglichen.
Qualitative Kriterien für Priorisierung
Für die Priorisierung können die Netzbetreiber nach dem Entwurf folgende qualitative Kriterien heranziehen:
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
In Regionen, in denen Anschlussnehmer an sich negativ auf bestehende Engpässe oder Stabilitätsgrenzen einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden, die auf diese Grenzen nicht wesentlich negativ oder gar positiv einwirken. Dafür soll vom Anschlussnehmer z.B. verlangt werden, gesicherte Leistung bereitzustellen, einen Beitrag zur Systemstabilität zu leisten oder den Redispatch-Bedarf zu reduzieren.
Bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern
Dieses Kriterium soll den ÜNB die Möglichkeit geben, im Rahmen ihrer Priorisierung bestehende gesetzliche Ziele zu berücksichtigen. Als Beispiel können hier die Ausbauziele des EEG für den Ausbau der erneuerbaren Energien genannt werden.
Annahmen aus dem Szenariorahmen der BNetzA
Durch dieses Kriterium sollen unterschiedlichste Anschlussbegehren in eine Balance zur Erreichung der industrie- und klimapolitischen Ziele gebracht werden. Hierbei seien also nicht nur Ausbauziele des EEG oder allgemein der Stromerzeugung und Stromspeicherung, sondern auch weitere sektorspezifische Annahmen und Ziele berücksichtigungsfähig, wie beispielweise die Elektrifizierung der Industrie und der Chemie oder die Ansiedlung von Rechenzentren. Dies ermöglicht insbesondere eine Depriorisierung von Netzanschlussbegehren bestimmter Anlagen, deren maximale Zielausbauzahlen bereits erfüllt seien oder durch bereits zugesagte Netzanschlusskapazität voraussichtlich erfüllt würden.
Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Netze
Durch dieses Kriterium soll den ÜNB die Möglichkeit gegeben werden, auch Belange von ÜNB angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe angeschlossener Verteilernetzbetreiber im Rahmen der Priorisierung zu berücksichtigen.
Effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer
Dieses Kriterium zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab. Mehrere Anschlussnehmer nutzen hierbei einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Das BMWE geht davon aus, dass das Potenzial bestehe, durch eine gemeinsame Nutzung von Schaltfeldern mehrerer Anschlussnehmer, Netzanschlusskapazitäten besser auszulasten beziehungsweise mehr Anschlussnehmern einen Anschluss zur Verfügung zu stellen. Dies könne von vornherein bei Neuanschlüssen positiv berücksichtigt werden.
Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
Mittlerweile gebe es in Raumordnungs- oder Bauleitplänen Festlegungen für bestimmte Funktionen oder Nutzungen mit besonderer Relevanz. Exemplarisch seien Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG genannt. Aber auch weitere insbesondere in Bauleitplanungen bereits ausgewiesene Gebiete für bestimmte Technologien oder spezielle Nutzungen, wie etwa auch Flächen für Rechenzentren oder geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, sind berücksichtigungsfähig. Hier soll es den Netzbetreibern durch eine Priorisierung bei Netzanschlussbegehren auch möglich sein, Netzanschlusskapazitäten für die dort vorgesehenen Nutzungsarten freizuhalten.
Vorgaben für Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben
Treffen Netzbetreiber eine Priorisierungsentscheidung, so soll diese nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen. Eine Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben könne dadurch erfolgen, dass eingegangene Netzanschlussbegehren priorisiert durch den Netzbetreiber bearbeitet würde. Eine Priorisierung könne aber auch in Form einer Freihaltung von Netzanschlusskapazität erfolgen, wenn eingegangene Netzanschlussbegehren zurückgestellt würden, um die Netzanschlusskapazität im Sinne einer Kontingentierung für in diesem Gebiet priorisierte Netzanschlüsse freizuhalten. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau werde durch die hier vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren dagegen nicht berührt. Der Netzbetreiber soll verpflichtet bleiben, sein Netz auch für depriorisierte Begehren im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (§ 11 Abs. 1 EnWG).
Kapazitätslimitierte Netzgebiete und Redispatchvorbehalt
Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein unbedingter, vorrangiger Netzanschlussanspruch für Erneuerbare-Energie-Anlagen nach § 8 EEG und ein finanzieller Ausgleichsanspruch bei Redispatch-Maßnahmen für Erzeugungsanlagen, die zu Abregelungen der Einspeisung von Stromerzeugungsanlagen aufgrund von Netzengpässen führen gemäß § 13a EnWG.
In der Begründung des Referentenentwurfs wird betont, dass aktuell in bereits engpassbelasteten Gebieten Letztverbraucher auch dann mit Redispatch-Kosten belastet werden, wenn von vornherein feststeht, dass der Anschluss einer neuen EE-Anlage an einen bestimmten Leitungsabschnitt über mehrere Jahre hinweg keinen oder nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der EEG-Ziele leisten wird. Dies sei volkswirtschaftlich ineffizient.
Der Referentenentwurf möchte mit § 14 Abs. 1d EnWG-RefE die Möglichkeit einführen, solche Netzgebiete als kapazitätslimitiert auszuweisen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass die technisch mögliche Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 3 Prozent angepasst wurde. Die Ausweisung der kapazitätslimitierten Gebiete erfolgt für bis zu 10 Jahre durch Anzeige bei der BNetzA.
Durch eine Änderung in § 8 Abs. 4 Satz 2 EEG-RefE soll die gesetzliche Pflicht zum Netzanschluss nicht bestehen, wenn der ermittelte Verknüpfungspunkt der EE-Anlage zum Zeitpunkt dessen Ermittlung in einem kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt. Der Netzbetreiber soll jedoch in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-RefE verpflichtet sein, dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der Anschlussbegehrende bei Abregelungen durch Redispatch-Maßnahmen auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG verzichtet.
In Kombination damit soll die Regelung des § 13a Abs. 6 EnWG-RefE einen sog. „Redispatchvorbehalt“ schaffen, der zusätzliche Systemkosten vermeiden und trotzdem die EE-Integration erhöhen soll. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG soll danach nicht bestehen, solange die Anlage auf Grundlage eines Vertrags nach § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-RefE an das Netz angeschlossen worden ist.
Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, in besonders belasteten Netzgebieten den Netzanschluss zwar zu ermöglichen, aber den finanziellen Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen auszuschließen. Hierdurch sollen Anreize geschaffen werden, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der erzeugte Strom bestmöglich abgenommen werden kann.
Einspeisenetze
Bisher existiert keine gesetzliche Definition oder Regelung für sog. Einspeisenetze. Netzausbaumaßnahmen erfolgen individuell für einzelne Anschlüsse. Die Neuregelung soll die Grundlage für eine koordinierte Netzplanung schaffen, die mehrere Anlagenprojekte gemeinsam berücksichtigt und so Synergien nutzt.
§ 3 Nr. 18 EEG-RefE definiert erstmals den Begriff des „Einspeisenetzes" als „ein oder mehrere Betriebsmittel, die der Netzbetreiber durch Netzausbaumaßnahmen nach einer planerischen Gesamtbetrachtung von gestellten Netzanschlussbegehren sowie erwarteten Anschlüssen für den koordinierten Anschluss von Anlagen und für die Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen bereitstellt."
Die Begründung des Referentenentwurfs beschreibt das Einspeisenetz als Instrument des vorausschauenden, bedarfsgerechten Netzausbaus, das dazu führt, dass insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert und vorausschauend an das Netz angeschlossen werden können. Durch eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung können die insgesamt anfallenden Kosten für den Anschluss von Anlagen gesenkt werden. Ein Einspeisenetz soll lediglich (n-0)-sicher und damit nicht redundant aufgebaut werden, was die Netzplanung und den Netzausbau erleichtern soll.
Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen
Nach aktuell geltendem Recht sind Baukostenzuschüsse (BKZ) für Erzeugungsanlagen gesetzlich ausgeschlossen. Nur Letztverbraucher von Strom können bisher zu BKZ herangezogen werden.
Durch die Neuregelung des § 17 EEG-RefE soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Netzausbaukosten zu beteiligen und so räumliche Steuerungsinstrumente zu etablieren. Die BNetzA kann Vorgaben zu BKZ machen, insbesondere Verfahren oder Kriterien für pauschalierte oder regional differenzierte Beträge.
Dies soll jedoch nicht nur für den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen gelten sondern durch entsprechende Änderungen in § 8 Abs. 3 KraftNAV-RefE und § 3 KWKG-RefE auch auf Kraftwerke und KWK-Anlagen ausgeweitet werden.
Zur Begründung dieser Änderungen wird ausgeführt, dass die Verpflichtung von Betreibern von EE-Anlagen, sich an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen, für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten sorgen könne. Regional differenzierte BKZ können Anreize setzen, sich an möglichst netzverträglichen Standorten anzuschließen.
Reservierung von Netzanschlusskapazität
Derzeit besteht kein einheitliches System zur Reservierung von Netzanschlusskapazität. Die Praxis ist heterogen und führt häufig dazu, dass Kapazitäten über lange Zeiträume blockiert werden, ohne dass Projekte realisiert werden.
§ 17f EnWG-RefE soll ein einheitliches Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität schaffen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sollen gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und an den Projektfortschritt zu binden.
Zusätzlich soll § 17 Abs. 1a EnWG-RefE die Anpassung vorzuhaltender Leistung regeln, wenn diese über mehr als drei Jahre nicht in Anspruch genommen wurde.
Die Begründung betont, dass das Ziel insbesondere darin besteht, dass Anträge, die nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt werden, keine Netzanschlusskapazität blockieren. Dies erhöht die Planungssicherheit auf Seiten der Projektierer und sorgt für eine effizientere Nutzung der vorhandenen Netzinfrastruktur.
Erleichterung von netzneutralen Batteriespeichern
§ 17 Abs. 2b EnWG-RefE soll die Errichtung von „netzneutralen" Batteriespeichern in Co-Location zu bestehenden Anlagen erleichtern. Der Netzanschlussvorrang für EE-Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG und KWK-Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG ist nicht gemäß § 17 Abs. 2b Satz 1 EnWG-RefE gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden. Netzbetreiber können den Anschluss von Energiespeicheranlagen gemäß § 17 Abs. 2b Satz 2 EnWG-RefE nicht unter Verweis auf Kapazitätsmangel verweigern, wenn die bisherige maximale Leistung durch den zusätzlichen Anschluss unverändert bleibt. Hintergrund für diese Differenzierung soll sein, dass netzneutrale Batteriespeicher Netzanschlusskapazitäten schonen und für eine optimale Nutzung erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort sorgen. Die Co-Location mit bestehenden Anlagen ermöglicht eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ohne zusätzliche Netzbelastung.
Derzeit gelten für Speicheranlagen oft die gleichen restriktiven Anschlussbedingungen wie für neue Erzeugungsanlagen. Die Neuregelung soll eine privilegierte Behandlung von netzneutralen Speichern schaffen, die keine zusätzliche Netzbelastung verursachen und so zur Optimierung der bestehenden Infrastruktur beitragen.
Fazit
Der Netzausbau ist für das Gelingen der Energie-, Wärme- und Verkehrswende von grundlegender Bedeutung. Der Referentenentwurf des BMWE stellt eine umfassende Reform des Netzanschlussrechts in Aussicht. Durch die Kombination von Priorisierungsinstrumenten und Änderungen in Bezug auf den Anschlussvorrang der erneuerbaren Energien soll die Synchronisierung von Anlagen- und Netzausbau verbessert werden. Dass Netzbetreibern Kriterien an die Hand gegeben werden, um Netzanschlussbegehren zu differenzieren, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu begrüßen, um eine Blockade der Netzanschlüsse zu vermeiden.
Berechtigte Interessen der Netzbetreiber dürfen allerdings nicht zu einer einseitigen Verlagerung der Risken auf die Projektierer und Anlagenbetreiber führen. Aktuell scheinen die vorgesehenen Regelungen noch unausgewogen zumal mit dem Anschlussvorrang des § 8 EEG grundlegende Ansprüche des Rechts der erneuerbaren Energien eingeschränkt und begrenzt werden sollen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Entwurf im Rahmen der Ressortabstimmung und der Verbändeanhörung sowie des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens umfassende Änderungen erfahren wird.
Ungeachtet dessen wird der Gesetzgeber bereits vor dem Hintergrund der langen Planungs- und Genehmigungszeiträume von Energieprojekten insbesondere Übergangsregelungen vorsehen müssen, um bereits getätigte Investitionen nicht nachträglich zu entwerten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!
