Stellenbesetzung ohne Vermittlungsauftrag an die Arbeitsagentur: Risiken für Arbeitgeber

Berlin, 21.01.2026

Arbeitgeber sind verpflichtet, vor der Besetzung einer Stelle frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Agentur für Arbeit („Jobbörse“) ist hierfür nicht ausreichend. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch erfolglos, ohne dass zuvor ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, kann dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen und zu einer Entschädigungspflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen.

Rechtsgrundlage und Arbeitgeberobliegenheiten

Die Obliegenheit zur Erteilung eines Vermittlungsauftrags ergibt sich aus § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Diese Vorschrift ist in der Praxis wenig bekannt. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu einer Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit den bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend Gemeldeten, besetzt werden können. Der entscheidende Satz 2 der Vorschrift lautet: „Sie [die Arbeitgeber] nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf“. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24) verdeutlicht die haftungsrechtlichen Folgen bei Missachtung dieser Obliegenheit.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24

Dieser Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der beklagte Arbeitgeber hatte im Internet eine Stelle ausgeschrieben, ohne der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag zu erteilen. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich online auf die Stelle und teilte dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mit. Der Eingang der Bewerbung wurde automatisiert bestätigt. Bereits am selben Tag, aber vor Eingang der Bewerbung des schwerbehinderten Klägers, traf der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung unter den zuvor eingegangenen Bewerbungen zugunsten eines anderen Kandidaten. Der schwerbehinderte Bewerber blieb erfolglos und machte gegen den Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem AGG geltend.

Er argumentierte, dass der fehlende Vermittlungsauftrag gegen § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX verstoße und ein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung darstelle. Tatsächlich erteilte der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit keinen Vermittlungsauftrag und inserierte ausschließlich auf privaten Jobbörsen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24) entschied, dass ein Entschädigungsanspruch in diesem Fall nicht besteht, da die Auswahlentscheidung bereits vor Eingang der Bewerbung des schwerbehinderten Klägers getroffen wurde. Im Fall konnte dies durch eine entsprechende Dokumentation auch belegt werden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch, dass bereits der fehlende Vermittlungsauftrag eine Vermutung für eine Diskriminierung begründet. Die frühzeitige Verbindungsaufnahme nach § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX erfordere zwingend die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die bloße Veröffentlichung eines Stellenangebots über die Jobbörse der Agentur für Arbeit nicht genügt, weil ansonsten der mit dem Vermittlungsauftrag intendierte Zweck der Vorschrift, die Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen zu verbessern, nicht gewährleistet sei.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einbeziehung der Agentur für Arbeit ernst zu nehmen ist. Kann der Nachweis erbracht werden, dass die finale Auswahlentscheidung vor Eingang der Unterlagen des schwerbehinderten Bewerbers getroffen wurde, entfällt die Vermutung der Benachteiligung. In der Praxis wird dies jedoch selten möglich sein. Für Arbeitgeber ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Arbeitgeber müssen prüfen, ob ein freiwerdender oder neu geschaffener Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.
  • Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber die Stelle bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Das bloße Einstellen einer Anzeige auf der Jobbörse genügt nicht.
  • Erforderlich ist ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag gegenüber der Agentur für Arbeit.
  • Der Vermittlungsauftrag muss alle für die Vermittlung relevanten Angaben enthalten, insbesondere aussagekräftige Informationen zum Arbeitgeber, zur Tätigkeit, Befristung, Arbeitszeit, Vergütung sowie Anforderungen an Berufsbildung, Mobilität, Fachkenntnisse, Fertigkeiten und persönliche Eigenschaften des Bewerbers.
  • Der Vermittlungsauftrag ist rechtzeitig zu erteilen, damit die Agentur für Arbeit diesen frühzeitig erstellen kann.

Fazit

Verstöße gegen die Obliegenheiten nach § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX können bei schwerbehinderten Bewerbern ein Indiz für eine Benachteiligung nach § 22 AGG und Entschädigungsansprüche begründen. Für die schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen gelten diese Obliegenheiten gleichermaßen.

Zudem wirkt sich der Vermittlungsauftrag auf die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG aus. Verletzt der Arbeitgeber seine Obliegenheit zur Prüfung, ob ein frei werdender oder neu geschaffener Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder nimmt er nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern (BAG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 7 ABR 3/09).

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung –und beraten Sie gern!

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

Hände die etwas in eine Laptop Tastatur eingeben

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen bei dieser Website Piwik, um die Reichweite und Attraktivität unseres Online-Angebots zu messen. Dieser Dienst kann Cookies setzen und ihm wird Ihre IP-Adresse übermittelt. Darüber kann dieser ggf. Ihre Aktivitäten und Ihre Identität im Web bestimmen und nachverfolgen (Tracking). Ihre Einwilligung dazu können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Datenschutzhinweise