„First ready" statt „first come" – Übertragungsnetzbetreiber stellen neues Netzanschlussverfahren vor

Berlin, 27.02.2026

Reifegradverfahren gilt ab 1. April 2026

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT Germany und TransnetBW haben am 5. Februar 2026 die Einführung eines „neuen, fairen, nachhaltigen und transparenten Vergabeverfahrens“ (sog. „Reifegradverfahren") für Netzanschlussanträge angekündigt.[1] Das Verfahren, das ab dem 1. April 2026 startet, ersetzt das bisherige sog. “Windhundprinzip” („First come, first served") und sieht vor, dass Anträge auf Anschluss an das Höchstspannungsnetz – insbesondere für Großbatteriespeicher, Rechenzentren, Elektrolyseure und andere Großverbraucher – künftig anhand nachprüfbarer Kriterien und ihrer Realisierungswahrscheinlichkeit bewertet werden. Anlass für diese Neuregelung ist ein erhöhtes Aufkommen an Netzanschlussanträgen: Zum Ende des dritten Quartals 2025 lagen bei den vier ÜNB insgesamt 717 Anträge mit einer kumulierten Gesamtleistung von rund 270 Gigawatt (GW) vor, davon allein 545 Anträge für Großbatteriespeicher mit 211 GW Leistung.[2]

Bisheriger Rechtsrahmen

Der Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen richtet sich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und – für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) oder Grubengas – nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023). Gemäß § 17 Abs. 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, Letztverbraucher, Erzeuger und Speicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen.
 

Der Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen richtet sich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und – für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) oder Grubengas – nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023). Gemäß § 17 Abs. 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, Letztverbraucher, Erzeuger und Speicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen.

Das Windhundprinzip beim Netzanschluss hat seinen Ursprung in der Praxis der Netzbetreiber, der Auslegung der gesetzlichen Regelungen zum Netzanschluss und wurde durch die Rechtsprechung[3] konkretisiert: Bei unzureichenden Einspeisekapazitäten an einem Verknüpfungspunkt kommt die zuerst anschlussfertig errichtete Anlage zum Zuge.


Das EEG 2023 räumt dem Anlagenbetreiber in § 8 Abs. 1 einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss seiner EE-Anlage ein – ein zentrales Instrument für die Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien.

Nach einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2023 [4] dürfen Netzbetreiber in transparenten, diskriminierungsfreien und befristeten Verfahren Kapazitäten auch auf Basis von Reservierungen vergeben. Eine Verweigerung des Netzanschlusses ist nur aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nach § 17 Abs. 2 EnWG möglich.

Für konventionelle Kraftwerke ab einer Leistung von 100 MW und einer Spannungsebene von 110 kV ist nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) das Windhundprinzip zwingend vorgeschrieben. Diese Regelung war ursprünglich auf wenige Anträge jährlich ausgelegt – mittlerweile gehen jedoch mehrere hundert Anträge pro Jahr ein. 

Das neue Reifegradverfahren

Ab dem 1. April 2026 implementieren die ÜNB ein einheitliches Reifegradverfahren nach dem Grundsatz „First ready, first served", bei dem die Kapazitätsvergabe nach dem Projektfortschritt statt nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs erfolgt. Die Antragsbearbeitung basiert auf drei Grundprinzipien: Zum einen erfolgt eine zyklische Bearbeitung sämtlicher Anträge anstelle einer Einzelfallprüfung. 

Des Weiteren sind Netzanschlussanträge nur noch bei Beachtung klarer Mindestanforderungen zulässig. Außerdem erfolgt die Erhebung einer Antragspauschale sowie einer Realisierungskaution.

Für den Fall, dass es zu einer Überzeichnung kommt, erfolgt eine Priorisierung nach dem Reifegrad des Vorhabens. Die Bewertung erfolgt anhand folgender Kriterien: (A) Flächensicherung und Genehmigungsstand, (B) Technisches Anlagen- und Anschlusskonzept, (C) Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie (D) Netz- und Systemnutzen. Damit soll sichergestellt werden, dass Projekte von hoher Realisierungswahrscheinlichkeit und Qualität im Falle von Überzeichnungen prioritär berücksichtigt werden.

Adressaten

Das Reifegradverfahren soll den Netzanschlussprozess für alle Anschlussbegehren regeln, die nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV oder des EEG 2023 fallen. Der Vorschlag schließt somit Kraftwerke ab 100 Megawatt (MW) sowie Erneuerbare-Energien-Anlagen aus. Umfasst werden  Anträge auf Anschluss an das Höchstspannungsnetz für lastaufnehmende Anlagen, insbesondere Großbatteriespeicher, Rechenzentren, Elektrolyseure sowie industrielle Großverbraucher und Kraftwerke.

Ablauf

Das neue Verfahren gliedert sich in drei Phasen. Während der dreimonatigen Informations- und Antragsphase (Phase 1) können Antragstellende informelle und unverbindliche Auskünfte bei den ÜNB einholen. Bis zum offiziellen Stichtag muss der Antrag eingereicht werden sowie gleichzeitig die Antragspauschale in Höhe von EUR 50.000 geleistet werden. 

Im Rahmen der Phase 2 erfolgt eine „Clusterstudie mit reifegradbasierter Priorisierung“ mit einer Dauer von fünf Monaten. Die Clusterstudie umfasst die Zulässigkeitsprüfung der Anträge, die Bewertung der Anträge sowie eine Priorisierung nach dem Reifegrad. Im dritten Schritt erfolgen die Kapazitätszuordnung sowie eine Netzberechnung. Nach Durchführung der Clusterstudie wird für jedes Netzanschlussbegehren eine Aussage dahingehend getroffen, ob die beantragte oder nur eine reduzierte Leistung angeboten werden kann oder ob im laufenden Zyklus keine Leistung angeboten werden kann.

In Phase 3, der „Angebotsphase“ erhalten alle Antragstellenden eine detaillierte Rückmeldung zur Bewertung ihres Projekts.

Für den Fall der Reservierung von Netzanschlusskapazitäten haben die Antragstellenden einen Monat Zeit, diese Zusage durch Zahlung einer Realisierungskaution in Höhe von EUR 1.500/MW anzunehmen. Bei Realisierung wird die Kaution vollständig auf den später anfallenden Baukostenzuschuss angerechnet. Sie verfällt ausschließlich dann, wenn das Projekt aus Gründen in der Risikosphäre der Antragstellenden nicht umgesetzt wird.  Sofern das Angebot nicht angenommen wird, ist eine spätere erneute Antragstellung möglich.

Die einzelnen Verfahrensphasen werden durch verbindliche Stichtage klar voneinander abgegrenzt. Anträge, die in einem Zyklus keine Berücksichtigung finden, werden nicht endgültig abgelehnt, sondern ohne zusätzliche Kosten in den nachfolgenden Zyklus übernommen.

Nach Annahme der Zusage wird zwischen dem ÜNB und den Antragstellenden innerhalb von drei Monaten ein Verhandlungsfahrplan abgestimmt, der auf den Abschluss eines Anschlusserrichtungsvertrags sowie eines Netzanschlussvertrags abzielt.

Der erste Zyklus des Reifegradverfahrens ist auf eine Gesamtdauer von zehn Monaten angelegt.

Übergangsregelung

Die Einführung des Reifegradverfahrens sieht eine Übergangsregelung vor: Bestehende verbindliche Netzanschlusszusagen haben weiterhin Bestand. Anträge, die sich derzeit in Bearbeitung befinden oder bis zum Verfahrensstart eingehen, können entweder in das neue System überführt oder zurückgenommen werden. Bei einer Überführung müssen die Antragsteller ihre Dokumentation an die neuen Vorgaben anpassen bzw. neu einreichen, wobei bereits gezahlte Pauschalen verrechnet werden. Wird ein Antrag zurückgezogen, erfolgt eine Erstattung der geleisteten Antragspauschale.

Ausblick

Die Initiative der ÜNB zur Bewältigung der Netzanschlussengpässe durch ein einheitliches Verfahren ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Der Ansatz, die Realisierungswahrscheinlichkeit von Projekten in den Vordergrund zu stellen, erscheint sachgerecht. Gleichwohl wirft die kurzfristige Ankündigung – weniger als zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten – praktische Herausforderungen auf: Projektentwickler müssen ihre laufenden Planungen kurzfristig anpassen, und das Verhältnis des neuen Verfahrens zu den angekündigten gesetzgeberischen Änderungen im EnWG bedarf noch der Klärung. Offen bleibt auch, ob das Reifegradverfahren weiterer Genehmigungen bedarf oder das geltende Recht als Ermächtigung ausreicht. 

Der Vorschlag der ÜNB wird flankiert von Gesetzesvorhaben zum Netzanschluss: 

Das Bundeswirtschaftsministerium plant derzeit mit einer EnWG-Novelle – dem sog. „Netzpaket“ – grundlegende Änderungen der Vorrangregeln für EE-Anlagen bei Anschluss und Einspeisung. Wir haben dazu bereits am 20.02.2026 informiert. 

Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten gesetzgeberischen Änderungen der Vorrangregeln für EE-Anlagen bei Anschluss und Einspeisung zu mehr Rechtssicherheit führen werden oder ob sie die ohnehin reformbedürftigen Praktiken der Netzanschlusskonkurrenz weiter verkomplizieren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung - wir unterstützen und beraten Sie gern!

 

Quellen:

[1] Abrufbar beispielsweise bei Amprion unter https://www.amprion.net/Presse/Presse-Detailseite_90945.html, zuletzt abgerufen am 17.02.2026.

[2] Amprion, a.a.O. 

[3] BGH (XIII. Zivilsenat), Urteil vom 21.03.2023 – XIII ZR 2/20.

[4] BGH (XIII. Zivilsenat), Urteil vom 21.03.2023 – XIII ZR 2/20.

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