Reform der Verwaltungsgerichtsordnung: Mehr Tempo für die Justiz

Berlin, 23.03.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 2. Februar 2026 einen Referentenentwurf, der grundlegende Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht. Im gleichen Zuge sollen die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte angepasst werden. Die Reform ist Bestandteil des sogenannten „Pakts für den Rechtsstaat", der auf eine umfassende Modernisierung der prozessualen Rahmenbedingungen gerichtlicher Verfahren abzielt.[1]  Lesen Sie hierzu mehr in unserem Legal Update.

Ziel der Reform

Zentrale Ziele der VwGO-Reform sind die Entlastung der Verwaltungsgerichte und eine Beschleunigung der Verfahren bei gleichzeitiger Wahrung der Effektivität der gerichtlichen Kontrolle. Hierzu soll die Reform die Verwaltungsgerichtsbarkeit organisatorisch und strukturell modernisieren sowie Zuständigkeiten und Abläufe an eine zunehmend digitale Justiz anpassen. Zudem zielt sie darauf ab, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch Hoheitsträger wirksamer sicherzustellen. Auch das Recht der Rechtsmittel gestaltet der Entwurf in diesem Zusammenhang effizienter und praxistauglicher aus.

Wesentliche Änderungen

Verfahren und Zuständigkeiten

Der Entwurf weitet die Übertragung von Streitigkeiten auf Einzelrichter aus: Proberichter an Verwaltungsgerichten sollen künftig bereits nach sechs Monaten statt wie bisher nach einem Jahr als Einzelrichterentscheiden dürfen. An Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen sollen Einzelrichter in einfach gelagerten Fällen anstelle des gesamten Senats entscheiden können. Auf Ebene des Bundesverwaltungsgerichts sollen gemäß § 10 Abs. 4 VwGO-E in erstinstanzlichen Verfahren vermehrt Spruchkörper mit drei statt bislang fünf Richter entscheiden können.

Maßnahmen gegen „Querulanten“ 

Zum Schutz vor sogenannten querulatorischen Klagen sieht § 71a VwGO-E vor, dass Kläger offensichtlich aussichtslose oder rechtsmissbräuchliche Klagen künftig nur noch nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben können. Ziel ist es, solche Klagen insgesamt unattraktiver zu gestalten und so Ressourcen zu sparen.

Maßnahmen gegen „exekutiven Ungehorsam“

Zur Verhinderung der Nichtbefolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen („exekutiver Ungehorsam“) und zur Stärkung der Wehrhaftigkeit des Rechtsstaats sieht der Entwurf verschärfte Regelungen zur Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vor.

Zum einen hebt § 172 VwGO-E das maximale Zwangsgeld von bislang 10.000 Euro auf 25.000 Euro an, wenn ein Hoheitsträger bei der Vollstreckung nicht ausreichend mitwirkt. Künftig können Gerichte Zwangsgelder auch von vornherein für mehrere Zeiträume (etwa pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung) anordnen. Gleichzeitig soll das Zwangsgeld nicht mehr dem Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet, sondern einer anderen deutschen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung.

Die geplanten Änderungen im Vollstreckungsrecht sind positiv zu bewerten, da sie die Wirksamkeit des Zwangsgeldes erhöhen und dessen Durchsetzungskraft stärken. Zu bemängeln ist aber, dass die in § 170 Abs. 2 S. 1 VwGO verlangte „angemessene Frist“ vor Antragstellung nach wie vor unbestimmt bleibt.

Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Eine wesentliche Änderung betrifft den Amtsermittlungsgrundsatz. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E soll der Amtsermittlungsgrundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichten, die weder durch entsprechenden Parteivortrag noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Nach Auffassung des BMJV ermöglicht dies den Verwaltungsgerichten eine stärkere Konzentration auf die rechtliche Prüfung. Zwar bleibt das Gericht weiterhin für die Sachverhaltsaufklärung zuständig, im Fokus seiner Tatsachenermittlung soll jedoch der Parteivortrag stehen.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entsprechende Verfahrenspraktiken bereits legitimiert, in welchem Umfang der Amtsermittlungsgrundsatz aber tatsächlich begrenzt wird, lässt der Referentenentwurf noch offen. Indes birgt eine gesetzliche Verankerung das Risiko, Bürger gegenüber Behörden, die in der Regel anwaltlich oder durch Rechtsämter vertreten werden, zu benachteiligen.

Darüber hinaus sieht die Reform eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Präklusion vor. Anstelle des bisherigen Ermessensspielraums („kann“) soll nunmehr eine Regelformulierung („soll“) eingeführt werden. Die Gerichte sind damit grundsätzlich verpflichtet, verspätetes Vorbringen von Beteiligten zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO erfüllt sind.

Rechtsmittelrecht

Das Rechtsmittelrecht gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen soll klarer, konsistenter und moderner ausgestaltet werden. Insbesondere soll einheitlich geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn ein Gericht von Entscheidungen eines übergeordneten Gerichts in vergleichbaren Fällen abweicht. Derzeit ist dies in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt.

Ferner müssen Rechtsmittel künftig unmittelbar beim zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt werden, statt wie bisher beim Ausgangsgericht. Außerdem soll im Rahmen der Reform klargestellt werden, dass Berufung und Revision vom Rechtsmittelgericht zuzulassen sind, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht oder nicht ausreichend dargelegt wurde. Damit erhält die bisherige Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage.  

Geplant ist zudem ein neuer § 124a VwGO, der dem Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit einräumt, bereits im Verfahren über die Zulassung der Berufung das angefochtene Urteil durch unanfechtbaren Beschluss aufzuheben und die Sache bei Vorliegen von Verfahrensfehlern an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung und orientiert sich an den bestehenden Vorschriften für Nichtzulassungsbeschwerden. Insbesondere taktische Verzögerungen sollen hierdurch verhindert werden.

Eilrechtsschutz

Sogenannte Hängebeschlüsse, die im Eilverfahren bereits zur Praxis gehören, sollen ausdrücklich normiert werden. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die den bestehenden Zustand rechtlich sichern, bis über das Eilverfahren entschieden ist. Ein Beispiel ist die Anordnung, dass eine Person bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nicht abgeschoben werden darf.

Widerspruch per E-Mail

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Betroffene einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung künftig auch per E-Mail oder über behördliche Kontaktformulare im Internet erheben können. Derzeit lässt § 70 Abs. 1 i.V.m. § 3a VwGO dies nur schriftlich oder in qualifiziert elektronischer Form (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu.

Weitere Anpassungen 

Der Entwurf überträgt die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sachgerecht, auch auf die Verfahren der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte. Er sieht unter anderem die Einführung einer Klagerücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens in finanzgerichtlichen Verfahren, eine erleichterte Zurückweisung verspäteten Vorbringens sowie die Anhebung der Wertgrenze für vereinfachte Verfahren von 500 Euro auf 1.000 Euro vor.

Verfahrensstand

Das BMJV übermittelte den Referentenentwurf am 2. Februar 2026 an die Länder und die beteiligten Verbände. Diese konnten bis zum 6. März 2026 Stellungnahmen einreichen. Nun ist der Entwurf innerhalb der Bundesregierung abzustimmen und im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zu verabschieden. Ein Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2027 zu erwarten.

Fazit

Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer Modernisierung und Effizienzsteigerung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Stärkung der organisatorischen Struktur, die verbesserte Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, eine Beschleunigung der Verfahren sowie die Anpassung an moderne Kommunikationsformen, die den Willen zur Praxisnähe und Digitalisierung erkennen lassen.

Gleichzeitig wirft der Entwurf rechtspolitische und verfassungsrechtliche Fragen auf. Namentlich die geplanten Einschränkungen des Amtsermittlungsgrundsatzes und die Ausweitung der Präklusion bergen die Gefahr, den effektiven Rechtsschutz von Bürgern zu schwächen und bestehende strukturelle Ungleichgewichte zwischen Staat und Einzelnen zu verfestigen. Auch die Regelungen zu querulatorischen Klagen bedürfen sorgfältiger Anwendung, um das Grundrecht auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht zu unterlaufen. Insbesondere die Unanfechtbarkeit der Anordnung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Ob das angestrebte Gleichgewicht zwischen Effizienzsteigerung und Wahrung rechtsstaatlicher Garantien in der Praxis gewahrt bleibt, hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung im weiteren Gesetzgebungsverfahren und der zukünftigen Handhabung durch die Verwaltungsgerichte ab.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

 

[1] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_7_VwGOAEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (abgerufen am 26. Februar 2026).

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